Elektrofachkraft

ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen* die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
* Hier ist unter dem Begriff der „einschlägigen Normen“ nicht nur der enge Begriff der DIN-  oder DIN VDE Normen zu verstehen, sondern auch Vorschriften und Bestimmungen anderer Regelsetzer, z. B. die Betriebssicherheitsverordnung und die dazugehörigen TRBS, Verordnung über elektrische Anlagen iin explosionsgefährdeten Räumen, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, Bergverordnung…usw.
 
In der BGV A2 wird der Unternehmer verpflichtet, eindeutig, präzise und ausnahmslos dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht, den elektrotechnischen Regeln entsprechend, errichtet, geändert und instand gehalten werden. Auf Anhang 3 zu den Durchführungsanweisungen zur BGV A 2 wird in diesem Zusammenhang besonders verwiesen. Diese Regelung führt zu einer eindeutigen Verpflichtung des Unternehmers, da danach nicht mehr ausschließlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, geändert und instand gehalten werden muss, sondern im Einzelfall die speziellen elektrotechnischen Regeln im Sinne der UVV anzuwenden sind. Unsere Mitarbeiter sind durch Ihre berufliche Aus- und Weiterbildung anerkannte Elektrofachkräfte und helfen Ihnen gerne, gem. den gesetzlichen Auflagen, Ihre elektrotechnische Anlagen instand zu halten, zu warten oder zu ändern.
Sprechen Sie uns an!   Wir sind gerne für Sie da!

 

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